§ 31
§ 31 Pflegebewilligung
Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 Oö. KJHG 2014?
- Kernaussage§ 31 Oö. KJHG 2014 behandelt "Pflegebewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 3. UnterabschnittPrivate Pflegeverhältnisse
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 31Pflegebewilligung
(1) Jede nicht nur vorübergehende Übernahme eines Pflegekindes unter 14 Jahren in Pflege und Erziehung, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung oder von Pflegeverhältnissen erfolgt, die sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurden, bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Pflegebewilligung).
(2) Keiner Pflegebewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
(3) Eine Pflegebewilligung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Pflegepersonen unter Bedachtnahme auf die Erziehungseinstellung und -fähigkeit sowie die Belastbarkeit des Familiensystems eine förderliche Pflege und Erziehung des Pflegekindes gewährleisten können, insbesondere im Hinblick auf dieses Kind die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 vorliegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?
§ 31 Oö. KJHG 2014 behandelt "Pflegebewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Mai 2014
- Fassung seit
- 1. Mai 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:37
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