Landesgesetze

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014)

Oö. KJHG 2014LandesgesetzOberösterreichFassung seit 24. Dezember 2024RIS-Stand 4. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl.Nr. 30/2014 · 53 Familie, Jugend · Original im RIS öffnen

§ 16c

§ 16c Datenverwendung zu wissenschaftlichen,historischen oder statistischen Forschungszwecken

Fassung: 24. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16c Oö. KJHG 2014?

  • Kernaussage§ 16c Oö. KJHG 2014 behandelt "Datenverwendung zu wissenschaftlichen,historischen oder statistischen Forschungszwecken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 16cDatenverwendung zu wissenschaftlichen,historischen oder statistischen Forschungszwecken

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, die gemäß §§ 15 und 16 verarbeiteten Daten zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Forschungszwecken zu verarbeiten.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen können einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung Zugang zu Daten (§ 15) bzw. Dokumentationen (§ 16) zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, gewähren. Sofern die Einsicht nicht auf archivgesetzlicher Basis erfolgt, bedarf diese der Zustimmung des Kinder- und Jugendhilfeträgers.

(3) Der Personenbezug ist unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit pseudonymisierten Daten das Auslangen gefunden werden kann. Der Personenbezug der Daten ist gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf ausschließlich zu dem gemäß Abs. 2 genannten Zweck und zur Anonymisierung oder Pseudonymisierung erfolgen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen an der Begrenzung der Weitergabe von Daten erforderlich sind. Eine Offenlegung personenbezogener Daten an Dritte ist unzulässig.

(5) Die Ergebnisse der Forschungsarbeit bzw. die zu diesem Zweck verarbeiteten Daten sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten sowie den privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unentgeltlich zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung zu stellen.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16c Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?

§ 16c Oö. KJHG 2014 behandelt "Datenverwendung zu wissenschaftlichen,historischen oder statistischen Forschungszwecken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Januar 2025
Fassung seit
24. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
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