Landesgesetze

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014)

Oö. KJHG 2014LandesgesetzOberösterreichFassung seit 1. Mai 2014RIS-Stand 4. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl.Nr. 30/2014 · 53 Familie, Jugend · Original im RIS öffnen

§ 27

§ 27 Arten von Pflegeverhältnissen; Zuständigkeit; Mitwirkungs- und Duldungspflichten

Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27 Oö. KJHG 2014?

  • Kernaussage§ 27 Oö. KJHG 2014 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Pflegeverhältnisse können im Rahmen der vollen Erziehung (§ 45) oder als private Pflegeverhältnisse begründet werden. Die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 27Arten von Pflegeverhältnissen; Zuständigkeit; Mitwirkungs- und Duldungspflichten

(1) Pflegeverhältnisse können im Rahmen der vollen Erziehung (§ 45) oder als private Pflegeverhältnisse begründet werden. Die Bestimmungen über Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung (2. Unterabschnitt) gelten sinngemäß, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger sonst auf Grund seines Erziehungsrechts ein Pflegeverhältnis für ein Pflegekind begründet.

(2) Die Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen für die Übernahme eines Pflegekindes und die Aufsicht obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz haben. Mit der Ausbildung und fachlichen Begleitung von Pflegepersonen können nach Maßgabe des § 9 auch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.

(3) Die Vermittlung von Pflegeplätzen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben.

(4) Die Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen aller behördlichen Verfahren sowie der Eignungsbeurteilung, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Pflegekind und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?

§ 27 Oö. KJHG 2014 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Mai 2014
Fassung seit
1. Mai 2014
Fassung bis
laufend
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