§ 19
§ 19 Allgemeines
Fassung: 24. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 Oö. KJHG 2014?
- Kernaussage§ 19 Oö. KJHG 2014 behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soziale Dienste sind unterstützende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die darauf ausgerichtet sind, persönliche, familiäre oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 19Allgemeines
(1) Soziale Dienste sind unterstützende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die darauf ausgerichtet sind, persönliche, familiäre oder entwicklungsbedingte Risiken von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen frühzeitig zu erkennen und diesen rechtzeitig entgegen zu wirken (Prävention). Sie richten sich auch an werdende Eltern, Eltern und Familien. Auf Grundlage einer Planung (§ 12) hat der Kinder- und Jugendhilfeträger vorzusorgen, dass soziale Dienste zur Verfügung stehen.
(2) Soziale Dienste können neben dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (§ 6) auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Soweit es sich um Dienste im Sinn des § 9 Abs. 2 handelt, ist dafür eine Eignungsfeststellung der Landesregierung erforderlich. Dabei ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Einrichtung und die Durchführung sozialer Dienste kann nach Maßgabe des § 9 beauftragt werden.
(4) Auf die Inanspruchnahme von sozialen Diensten besteht kein Rechtsanspruch.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?
§ 19 Oö. KJHG 2014 behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Januar 2025
- Fassung seit
- 24. Dezember 2024
- Fassung bis
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