Landesgesetze

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014)

Oö. KJHG 2014LandesgesetzOberösterreichFassung seit 1. Mai 2014RIS-Stand 4. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl.Nr. 30/2014 · 53 Familie, Jugend · Original im RIS öffnen

§ 46

§ 46 Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung

Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 46 Oö. KJHG 2014?

  • Kernaussage§ 46 Oö. KJHG 2014 behandelt "Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sind die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 46Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung

(1) Sind die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe einverstanden, ist mit diesen von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung über die Durchführung der Erziehungshilfe eine Vereinbarung abzuschließen.

(2) Der Abschluss, die Änderung und die Auflösung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

(3) Vor Abschluss und Änderung der Vereinbarung sind die betroffenen mindestens zehnjährigen Kinder und Jugendlichen jedenfalls persönlich, die noch nicht zehnjährigen Kinder und Jugendlichen möglichst ebenfalls persönlich, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise zu hören. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen § 42.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?

§ 46 Oö. KJHG 2014 behandelt "Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Mai 2014
Fassung seit
1. Mai 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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