§ 34
§ 34 Pflegeaufsicht und Widerruf der Pflegebewilligung
Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34 Oö. KJHG 2014?
- Kernaussage§ 34 Oö. KJHG 2014 behandelt "Pflegeaufsicht und Widerruf der Pflegebewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hinsichtlich der Aufsicht über private Pflegeverhältnisse gelten die Regelungen gemäß § 29 mit der Maßgabe sinngemäß,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 34Pflegeaufsicht und Widerruf der Pflegebewilligung
(1) Hinsichtlich der Aufsicht über private Pflegeverhältnisse gelten die Regelungen gemäß § 29 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Pflegeaufsicht mit Vollendung des 14. Lebensjahrs des Pflegekindes endet.
(2) Die Pflegeaufsichtsbehörde hat die Pflegebewilligung mit Bescheid zu widerrufen, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?
§ 34 Oö. KJHG 2014 behandelt "Pflegeaufsicht und Widerruf der Pflegebewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Mai 2014
- Fassung seit
- 1. Mai 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:37
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