Landesgesetze

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014)

Oö. KJHG 2014LandesgesetzOberösterreichFassung bis 31. Dezember 2028RIS-Stand 4. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl.Nr. 30/2014 · 53 Familie, Jugend · Original im RIS öffnen

§ 48

§ 48 Hilfen für junge Erwachsene

Fassung: 24. Dezember 2024 bis 31. Dezember 2028

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 48 Oö. KJHG 2014?

  • Kernaussage§ 48 Oö. KJHG 2014 behandelt "Hilfen für junge Erwachsene" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jungen Erwachsenen können von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 48Hilfen für junge Erwachsene

(1) Jungen Erwachsenen können von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung

(2) Die Hilfen können nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur so lange gewährt werden, als dies auf Grund der individuellen Lebenssituation notwendig ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Darüber ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den jungen Erwachsenen und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung abzuschließen. Die Vereinbarung kann von beiden Seiten durch einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(3) Im Übrigen gelten hinsichtlich der Durchführung, der Änderung und des Endens der Hilfen für junge Erwachsene sowie hinsichtlich der Kostentragung, des Kostenersatzes sowie des Übergangs von Rechtsansprüchen die Bestimmungen der §§ 49 bis 55 sinngemäß.

(Beachte: Obige Novellierungen im Abs. 1 und 2 gemäß LGBl.Nr. 127/2024 gelten befristet bis 31. Dezember 2028. Danach gilt wieder die ursprüngliche Fassung laut LGBl.Nr. 116/2020.)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?

§ 48 Oö. KJHG 2014 behandelt "Hilfen für junge Erwachsene" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2024 bis 31. Dezember 2028.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Januar 2025
Fassung seit
24. Dezember 2024
Fassung bis
31. Dezember 2028
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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