§ 51
§ 51 Änderung und Enden von Erziehungshilfen
Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 51 Oö. KJHG 2014?
- Kernaussage§ 51 Oö. KJHG 2014 behandelt "Änderung und Enden von Erziehungshilfen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn es das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen erfordert, sind die Erziehungshilfen unter Anwendung der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 51Änderung und Enden von Erziehungshilfen
(1) Wenn es das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen erfordert, sind die Erziehungshilfen unter Anwendung der Regelungen gemäß § 41 zu ändern. Hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen gelten die Regelungen gemäß § 42 und § 46 Abs. 3.
(2) Ist das Erziehungsziel erreicht oder ist die Erziehungshilfe für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen nicht mehr förderlich, ist die Erziehungshilfe zu beenden oder die zur Beendigung erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen. Hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen gelten die Regelungen gemäß § 42 und § 46 Abs. 3.
(3) Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung können sowohl von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung als auch von den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen durch einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?
§ 51 Oö. KJHG 2014 behandelt "Änderung und Enden von Erziehungshilfen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Mai 2014
- Fassung seit
- 1. Mai 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:37
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