Landesgesetze

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014)

Oö. KJHG 2014LandesgesetzOberösterreichFassung seit 1. Mai 2014RIS-Stand 4. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl.Nr. 30/2014 · 53 Familie, Jugend · Original im RIS öffnen

§ 51

§ 51 Änderung und Enden von Erziehungshilfen

Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 51 Oö. KJHG 2014?

  • Kernaussage§ 51 Oö. KJHG 2014 behandelt "Änderung und Enden von Erziehungshilfen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn es das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen erfordert, sind die Erziehungshilfen unter Anwendung der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 51Änderung und Enden von Erziehungshilfen

(1) Wenn es das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen erfordert, sind die Erziehungshilfen unter Anwendung der Regelungen gemäß § 41 zu ändern. Hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen gelten die Regelungen gemäß § 42 und § 46 Abs. 3.

(2) Ist das Erziehungsziel erreicht oder ist die Erziehungshilfe für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen nicht mehr förderlich, ist die Erziehungshilfe zu beenden oder die zur Beendigung erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen. Hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen gelten die Regelungen gemäß § 42 und § 46 Abs. 3.

(3) Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung können sowohl von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung als auch von den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen durch einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?

§ 51 Oö. KJHG 2014 behandelt "Änderung und Enden von Erziehungshilfen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Mai 2014
Fassung seit
1. Mai 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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