§ 7
§ 7 Örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden
Fassung: 24. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Oö. KJHG 2014?
- Kernaussage§ 7 Oö. KJHG 2014 behandelt "Örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 7Örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden
(1) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Betroffenen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegt auch ein solcher nicht vor, ist der (tatsächliche) Aufenthalt maßgeblich, sofern sich aus diesem Landesgesetz nichts anderes ergibt. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des (tatsächlichen) Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde geht die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen erfährt, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.
(3) Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Durchführung von Erziehungshilfen und für Erziehungshilfen in oder aus einem anderen Bundesland gelten die Bestimmungen der §§ 49 und 50. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(4) Ein Zuständigkeitswechsel nach Abs. 2 tritt nicht ein, wenn ein Wohnsitzwechsel zum Zweck bzw. im Rahmen einer Betreuung nach § 12 Oö. Chancengleichheitsgesetz erfolgt ist und der Kinder- und Jugendhilfeträger zu diesem Zeitpunkt zumindest mit der Pflege und Erziehung betraut ist. Die Zuständigkeit geht auch nicht über, sofern der Wohnsitzwechsel zum Zweck der Begründung eines Wohnverhältnisses insbesondere zum Schutz vor Gewalt oder Obdachlosigkeit und nur vorübergehend erfolgt ist. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?
§ 7 Oö. KJHG 2014 behandelt "Örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Januar 2025
- Fassung seit
- 24. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
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