Landesgesetze

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014)

Oö. KJHG 2014LandesgesetzOberösterreichFassung seit 1. Mai 2014RIS-Stand 4. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl.Nr. 30/2014 · 53 Familie, Jugend · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 Änderung des Hauptwohnsitzes der Pflegepersonen

Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 Oö. KJHG 2014?

  • Kernaussage§ 33 Oö. KJHG 2014 behandelt "Änderung des Hauptwohnsitzes der Pflegepersonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Pflegepersonen haben die Absicht, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, unverzüglich unter Bekanntgabe des Zeitpunkts des Wohnsitzwechsels,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 33Änderung des Hauptwohnsitzes der Pflegepersonen

(1) Die Pflegepersonen haben die Absicht, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, unverzüglich unter Bekanntgabe des Zeitpunkts des Wohnsitzwechsels, sowie die Änderung des Hauptwohnsitzes innerhalb einer Woche jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen bzw. bekanntzugeben, in deren Sprengel sie bisher den Hauptwohnsitz gehabt haben.

(2) Wird durch die Änderung des Hauptwohnsitzes die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde begründet, so hat die bisher zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die andere Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.

(3) Sofern die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landes Oberösterreich begründen, erlischt mit der Abmeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes in Oberösterreich die Pflegebewilligung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?

§ 33 Oö. KJHG 2014 behandelt "Änderung des Hauptwohnsitzes der Pflegepersonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Mai 2014
Fassung seit
1. Mai 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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