§ 33
§ 33 Änderung des Hauptwohnsitzes der Pflegepersonen
Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 Oö. KJHG 2014?
- Kernaussage§ 33 Oö. KJHG 2014 behandelt "Änderung des Hauptwohnsitzes der Pflegepersonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Pflegepersonen haben die Absicht, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, unverzüglich unter Bekanntgabe des Zeitpunkts des Wohnsitzwechsels,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 33Änderung des Hauptwohnsitzes der Pflegepersonen
(1) Die Pflegepersonen haben die Absicht, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, unverzüglich unter Bekanntgabe des Zeitpunkts des Wohnsitzwechsels, sowie die Änderung des Hauptwohnsitzes innerhalb einer Woche jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen bzw. bekanntzugeben, in deren Sprengel sie bisher den Hauptwohnsitz gehabt haben.
(2) Wird durch die Änderung des Hauptwohnsitzes die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde begründet, so hat die bisher zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die andere Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
(3) Sofern die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landes Oberösterreich begründen, erlischt mit der Abmeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes in Oberösterreich die Pflegebewilligung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?
§ 33 Oö. KJHG 2014 behandelt "Änderung des Hauptwohnsitzes der Pflegepersonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Mai 2014
- Fassung seit
- 1. Mai 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:37
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