§ 16a
§ 16a Informationsverpflichtung und Einschränkung der Betroffenenrechte
Fassung: 24. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16a Oö. KJHG 2014?
- Kernaussage§ 16a Oö. KJHG 2014 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 16aInformationsverpflichtung und Einschränkung der Betroffenenrechte
(1) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Ein Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht, soweit sich dieses auf Sachverhalte stützt, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger selbst festgestellt wurden. Dem steht das Recht der Vervollständigung nicht entgegen. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Im Hinblick auf die Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe (§ 1) besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Informationspflicht gemäß Art. 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten der bzw. des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und das im § 14 geregelte Auskunftsrecht ist zeitnah und in angemessener Weise zu informieren.
(5) Mit dem Auskunftsrecht (§ 14) ist kein Recht auf Hinausgabe von Kopien von Datensätzen oder Dokumenten verbunden.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16a Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?
§ 16a Oö. KJHG 2014 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Januar 2025
- Fassung seit
- 24. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:37
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