§ 8
§ 8 Örtliche Zuständigkeit und Kostentragung bei Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug
Fassung: 24. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Oö. KJHG 2014?
- Kernaussage§ 8 Oö. KJHG 2014 behandelt "Örtliche Zuständigkeit und Kostentragung bei Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Setzung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 8Örtliche Zuständigkeit und Kostentragung bei Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug
(1) Bei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Setzung unaufschiebbarer Maßnahmen zuständig, in deren Sprengel die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Sofern es tunlich ist, kann auch die nach den §§ 7 oder 49 und 50 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder in den Fällen des § 50 Abs. 4 die Landesregierung selbst die notwendigen Maßnahmen treffen. Darüber haben die betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden oder die Landesregierung einander unverzüglich zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Die weitere Durchführung erforderlicher Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder oder Jugendlichen zum Zeitpunkt des Einschreitens ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Lässt sich auch kein gewöhnlicher Aufenthalt ermitteln, bleibt die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. In den Fällen des § 50 Abs. 4 obliegt die weitere Durchführung der erforderlichen Hilfen der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(3) Die Kosten einer unaufschiebbaren Maßnahme gemäß Abs. 1 hat jener Sozialhilfeverband oder jene Stadt mit eigenem Statut vorläufig zu tragen, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der zum Einschreiten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt.
(4) Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der nach Abs. 2 erster Satz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt, hat dem vorläufigen Kostenträger gemäß Abs. 3 die Kosten zu ersetzen.
(5) Die Kosten einer unaufschiebbaren Maßnahme der Landesregierung hat das Land zu tragen. Soweit bereits ein vorläufiger Kostenträger entstanden ist, hat das Land diesem die bereits entstandenen vorläufigen Kosten zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?
§ 8 Oö. KJHG 2014 behandelt "Örtliche Zuständigkeit und Kostentragung bei Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Januar 2025
- Fassung seit
- 24. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.