Landesgesetze

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014)

Oö. KJHG 2014LandesgesetzOberösterreichFassung seit 24. Dezember 2024RIS-Stand 4. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl.Nr. 30/2014 · 53 Familie, Jugend · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Örtliche Zuständigkeit und Kostentragung bei Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug

Fassung: 24. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Oö. KJHG 2014?

  • Kernaussage§ 8 Oö. KJHG 2014 behandelt "Örtliche Zuständigkeit und Kostentragung bei Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Setzung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 8Örtliche Zuständigkeit und Kostentragung bei Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug

(1) Bei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Setzung unaufschiebbarer Maßnahmen zuständig, in deren Sprengel die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Sofern es tunlich ist, kann auch die nach den §§ 7 oder 49 und 50 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder in den Fällen des § 50 Abs. 4 die Landesregierung selbst die notwendigen Maßnahmen treffen. Darüber haben die betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden oder die Landesregierung einander unverzüglich zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Die weitere Durchführung erforderlicher Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder oder Jugendlichen zum Zeitpunkt des Einschreitens ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Lässt sich auch kein gewöhnlicher Aufenthalt ermitteln, bleibt die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. In den Fällen des § 50 Abs. 4 obliegt die weitere Durchführung der erforderlichen Hilfen der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(3) Die Kosten einer unaufschiebbaren Maßnahme gemäß Abs. 1 hat jener Sozialhilfeverband oder jene Stadt mit eigenem Statut vorläufig zu tragen, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der zum Einschreiten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt.

(4) Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der nach Abs. 2 erster Satz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt, hat dem vorläufigen Kostenträger gemäß Abs. 3 die Kosten zu ersetzen.

(5) Die Kosten einer unaufschiebbaren Maßnahme der Landesregierung hat das Land zu tragen. Soweit bereits ein vorläufiger Kostenträger entstanden ist, hat das Land diesem die bereits entstandenen vorläufigen Kosten zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?

§ 8 Oö. KJHG 2014 behandelt "Örtliche Zuständigkeit und Kostentragung bei Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Januar 2025
Fassung seit
24. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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