§ 47
§ 47 Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung
Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 47 Oö. KJHG 2014?
- Kernaussage§ 47 Oö. KJHG 2014 behandelt "Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sind die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 47Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung
(1) Sind die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe nicht einverstanden oder lösen sie die Vereinbarung einseitig und ist die Fortführung der Erziehungshilfe notwendig, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen (§ 211 ABGB).
(2) Bei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) ist unverzüglich die notwendige Erziehungshilfe zu gewähren und die erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?
§ 47 Oö. KJHG 2014 behandelt "Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Mai 2014
- Fassung seit
- 1. Mai 2014
- Fassung bis
- laufend
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