§ 6
§ 6 Trägerschaft; Aufgabenverteilung und Zuständigkeit; Fachaufsicht
Fassung: 24. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Oö. KJHG 2014?
- Kernaussage§ 6 Oö. KJHG 2014 behandelt "Trägerschaft; Aufgabenverteilung und Zuständigkeit; Fachaufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Oberösterreich (Kinder- und Jugendhilfeträger).
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 6Trägerschaft; Aufgabenverteilung und Zuständigkeit; Fachaufsicht
(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Oberösterreich (Kinder- und Jugendhilfeträger).
(2) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind von den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Landesgesetzes zu besorgen.
(3) Sofern durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt wird, sind Aufgaben, deren Erfüllung auf Grund anderer Gesetze und völkerrechtlicher Verträge dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. Hinsichtlich der den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben siehe auch § 58. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(4) Soziale Dienste und sozialpädagogische Einrichtungen können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 und des § 24 auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Als Sozialhilfeverbände im Sinn dieses Landesgesetzes gelten dabei die Sozialhilfeverbände nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998.
(5) Soweit den Bezirksverwaltungsbehörden die Erfüllung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe obliegt, unterliegen sie der Fachaufsicht der Landesregierung. Sie hat die fachlich richtige Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichenfalls durch Weisung sicherzustellen. Für die Aufsicht über die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Regelungen gemäß §§ 97 ff. Gemeindeordnung, §§ 71 ff. Statut für die Landeshauptstadt Linz, §§ 71 ff. Statut für die Stadt Steyr und §§ 71 ff. Statut für die Stadt Wels.
(6) Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können nach Maßgabe des § 9 erbracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(7) Wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger die Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Einrichtungen im Sinn des § 24 Abs. 3 oder andere Personen zur Gänze übertragen, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger diesen jedenfalls die Ausübung der Pflege und Erziehung im erforderlichen Ausmaß zu übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?
§ 6 Oö. KJHG 2014 behandelt "Trägerschaft; Aufgabenverteilung und Zuständigkeit; Fachaufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Januar 2025
- Fassung seit
- 24. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:37
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