§ 28
§ 28 Vermittlung von Pflegeplätzen; Eignungsbeurteilung
Fassung: 24. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 Oö. KJHG 2014?
- Kernaussage§ 28 Oö. KJHG 2014 behandelt "Vermittlung von Pflegeplätzen; Eignungsbeurteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 2. UnterabschnittPflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 28Vermittlung von Pflegeplätzen; Eignungsbeurteilung
(1) Die Vermittlung eines Pflegeplatzes besteht in der Auswahl persönlich geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Pflegepersonen) für die Betreuung eines Pflegekindes. Die Vermittlung hat sich an fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu orientieren. Die Betreuung im näheren sozialen Umfeld hat den Vorrang, soweit nicht das Wohl des Pflegekindes anderes erfordert.
(2) Ein Pflegeplatz bei Pflegepersonen darf nur dann vermittelt werden, wenn dies dem Wohl des Pflegekindes dient, insbesondere
(3) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Insbesondere ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses, unter Bedachtnahme auf die Erziehungseinstellung und fähigkeit und die Belastbarkeit des Familiensystems sowie unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Pflegekindern
(4) Die Pflegepersonen haben eine fachliche Vorbereitung zu absolvieren und regelmäßig qualitätssichernde Angebote in Anspruch zu nehmen. Bei nahen Angehörigen (§ 4 Z 6) kann von diesen Verpflichtungen abgesehen werden, soweit nicht das Wohl des Pflegekindes anderes erfordert. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(5) Für die Vermittlung von Pflegeplätzen darf kein Entgelt eingehoben werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?
§ 28 Oö. KJHG 2014 behandelt "Vermittlung von Pflegeplätzen; Eignungsbeurteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Januar 2025
- Fassung seit
- 24. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
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