§ 12
§ 12 Bauleiter
Fassung: 2. August 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 VgBSeil 2006?
- Kernaussage§ 12 VgBSeil 2006 behandelt "Bauleiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben ist ein Bauleiter zu bestellen. Der Bauleiter hat auch die Funktion...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt: Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben
Bauleiter
§ 12. (1) Für die Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben ist ein Bauleiter zu bestellen. Der Bauleiter hat auch die Funktion gemäß § 4 Bauarbeiterschutzverordnung BGBl. Nr. 340/1994 idgF wahrzunehmen.
(2) Die Bauleitung bei Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 SeilbG 2003 obliegt der Person gemäß § 20 SeilbG 2003.
(3) Der gemäß Abs. 1 bestellte Bauleiter hat zu prüfen, ob durch das genehmigungsfreie Bauvorhaben die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung der Seilbahn zu ändern ist und hat diese Änderung erforderlichenfalls zu veranlassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 VgBSeil 2006 in einfachen Worten?
§ 12 VgBSeil 2006 behandelt "Bauleiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. August 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2016
- Fassung seit
- 2. August 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 412/2011
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