§ 67
§ 67 Tiergesundheitsfonds
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 67 TGG 2024?
- Kernaussage§ 67 TGG 2024 behandelt "Tiergesundheitsfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Tiergesundheitsfonds
§ 67. (1) Die Länder können für die finanzielle Absicherung zur Durchführung der erforderlichen Gesundheitsprogramme sowie zur Förderung von Unternehmerinnen und Unternehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Fonds einrichten. Die Fonds können zur Übernahme der Kosten gemäß § 66 Abs. 2 und 3 herangezogen werden. Insbesondere kann den Fonds auch die Bereitstellung und Auszahlung von Vorschüssen im Sinne des § 64 übertragen werden.
(2) Für die Zwecke des Abs. 1 ist es den Ländern unbenommen, Beiträge der Unternehmer und Unternehmerinnen nach Maßgabe der Betriebsgrößen und des jeweiligen Risikos einzuheben.
(3) Die Länder können mit der Verwaltung der Fonds die in ihrem Bereich eingerichteten Tiergesundheitsdienste betrauen.
(4) Der Fonds gemäß Abs. 1 kann auch von mehreren Ländern gemeinsam betrieben werden.
(5) Anstelle des Fonds gemäß Abs. 1 können auch andere Systeme zu diesen Zwecken eingerichtet oder bestehende Systeme fortgeführt werden.
(6) Für die Zwecke der Verwaltung des Fonds sind die Länder ermächtigt, auf Daten aus dem elektronischen Veterinärregister gemäß § 13 zuzugreifen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 67 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 67 TGG 2024 behandelt "Tiergesundheitsfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.