Bundesgesetze

Tiergesundheitsgesetz 2024

Bundesgesetz zur Durchführung des europäischen Tiergesundheitsrechts, zur Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024)

TGG 2024BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2024RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012588 · BGBl. I Nr. 53/2024 · 86/01 Veterinärrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 37

§ 37 Veröffentlichung des Seuchenausbruches

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 37 TGG 2024?

  • Kernaussage§ 37 TGG 2024 behandelt "Veröffentlichung des Seuchenausbruches" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Veröffentlichung des Seuchenausbruches

§ 37. (1) Ist der Ausbruch einer meldepflichtigen Tierseuche der Kategorien A und B festgestellt, so hat die Behörde von dem Seuchenausbruch und den allenfalls verfügten Beschränkungen und Maßnahmen die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der betroffenen Gemeinden zu verständigen. Die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen haben die zur Verhinderung der Seuchenverschleppung getroffenen allgemein verbindlichen Verfügungen ohne Verzug in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.

(2) Vom Ausbruch einer meldepflichtigen Tierseuche hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch den angrenzenden Bezirksverwaltungsbehörden, gegebenen Falles auch den Militärbehörden unverzüglich Mitteilung zu machen und dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau zu berichten.

(3) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat nach Maßgabe der Gefahr die Landeshauptleute der benachbarten Länder von dem Seuchenausbruch und den verfügten Absperrungsmaßregeln in Kenntnis zu setzen. Die Landeshauptleute haben jedenfalls das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über einen Seuchenausbruch in Kenntnis zu setzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 TGG 2024 in einfachen Worten?

§ 37 TGG 2024 behandelt "Veröffentlichung des Seuchenausbruches" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Mai 2024
Fassung seit
1. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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