§ 45
§ 45 Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 45 TGG 2024?
- Kernaussage§ 45 TGG 2024 behandelt "Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
§ 45. (1) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind so lange anzuwenden, wie es für die Bekämpfung der Seuche nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse erforderlich und angemessen erscheint. Hierbei sind auch die wirtschaftliche Situation der Betroffenen, die Beeinträchtigung des Wirtschaftsstandortes in Österreich sowie der Tierschutz angemessen zu berücksichtigen.
(2) Im Bescheid nach § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 Abs. 1 Z 1 kann eine Aufhebung der Maßnahmen von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(3) Die Maßnahme nach § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 Abs. 1 Z 1 ist spätestens am zehnten Tag der Anhaltung aufzuheben.
(4) Rechtsmittel gegen Bescheide nach § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 Abs. 1 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 45 TGG 2024 behandelt "Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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Rückverweise
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