§ 25
§ 25 Besondere Bestimmungen im Hinblick auf bestehende Rechte und Vereinbarungen
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 TGG 2024?
- Kernaussage§ 25 TGG 2024 behandelt "Besondere Bestimmungen im Hinblick auf bestehende Rechte und Vereinbarungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Bestimmungen im Hinblick auf bestehende Rechte und Vereinbarungen
§ 25. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Vereinbarungen über Ausnahmen bezüglich der Nutzung von Tieren zu Freizeitzwecken, Sport- und Kulturveranstaltungen sowie des Arbeitseinsatzes in Grenznähe und der Weidehaltung im Sinne des Art. 139 AHL im Rahmen von Verwaltungsübereinkommen im Sinne von lit. c der Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigt werden, BGBl. Nr. 49/1921, treffen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 25 TGG 2024 behandelt "Besondere Bestimmungen im Hinblick auf bestehende Rechte und Vereinbarungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.