§ 11
§ 11 Beziehung zur Militärverwaltung
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 TGG 2024?
- Kernaussage§ 11 TGG 2024 behandelt "Beziehung zur Militärverwaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beziehung zur Militärverwaltung
§ 11. (1) Bei Tieren, welche der Militärverwaltung angehören, bleibt das Verfahren zur Ermittlung und Tilgung von Tierseuchen, soweit nur das Eigentum des Bundes betroffen wird, den Militärbehörden nach den geltenden Vorschriften überlassen.
(2) Jede verdächtige Erkrankung von Tieren gemäß Abs. 1 ist jedoch unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen, welche zur Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche auf andere als die erwähnten Tierbestände im Sinne dieses Bundesgesetzes die notwendigen Verfügungen zu treffen hat.
(3) Die Militärbehörden sind verpflichtet,
(4) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, sobald sie von einem Seuchenverdacht bei den im Eigentum des Bundes stehenden Tieren der Militärverwaltung Kenntnis erlangt, die zuständige Militärbehörde zur Setzung von Maßnahmen zu verständigen und dieser die im Sinne des Abs. 2 angeordneten Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 11 TGG 2024 behandelt "Beziehung zur Militärverwaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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