Bundesgesetze

Tiergesundheitsgesetz 2024

Bundesgesetz zur Durchführung des europäischen Tiergesundheitsrechts, zur Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024)

TGG 2024BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2024RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012588 · BGBl. I Nr. 53/2024 · 86/01 Veterinärrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Besondere Bestimmungen für Verfahren nach diesem Bundesgesetz

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 TGG 2024?

  • Kernaussage§ 12 TGG 2024 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Bestimmungen für Verfahren nach diesem Bundesgesetz

§ 12. (1) Bewilligungen und Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz, einer darauf basierenden Verordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union, der mit diesem Bundesgesetz durchgeführt wird, können befristet oder unbefristet erteilt werden.

(2) Ebenso können in Bewilligungen und Genehmigungen gemäß Abs. 1 für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderliche Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann – auch im Sinne von Art. 13 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 – für wissenschaftliche Anstalten und Institute im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet, für geschlossene Betriebe, sowie in Bezug auf Tiere von einer amtlich registrierten seltenen Rasse oder mit einem gerechtfertigten hohen genetischen, kulturellen oder pädagogischen Wert durch Verordnung im Interesse des Unterrichtes, der Forschung, der Artenvielfalt oder des Tierschutzes generelle Ausnahmen von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz normieren. Befugnisse der Behörde, Ausnahmen im Einzelfall auszusprechen, bleiben davon unberührt.

(4) Bei Universitäten und der AGES ist gemäß der Anlage 2 vorzugehen.

(5) Die Behörde hat amtliche Bescheinigungen und amtliche Attestierungen im Sinne des Art. 3 Nr. 27 und 28 OCR bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen binnen fünf Werktagen nach Antragstellung zu erteilen. Sollten die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der amtlichen Bescheinigung oder Attestierung nicht vorliegen, hat die Behörde dies auf Verlangen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin mittels Bescheid festzustellen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung eine kürzere oder längere Frist festlegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 TGG 2024 in einfachen Worten?

§ 12 TGG 2024 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Mai 2024
Fassung seit
1. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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