§ 18
§ 18 Ausfuhrberechtigung
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 TGG 2024?
- Kernaussage§ 18 TGG 2024 behandelt "Ausfuhrberechtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausfuhrberechtigung
§ 18. (1) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat von einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 erfassten Betrieben, die Tiere oder Erzeugnisse (ausgenommen Waren im Sinne des § 3 Z 14 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006), in Drittstaaten ausführen, auf Antrag eine Ausfuhrberechtigung zu erteilen, wenn im jeweiligen Staat eine solche Berechtigung vorgeschrieben ist und wenn der betreffende Betrieb den diesbezüglichen Anforderungen des Bestimmungsstaates genügt.
(2) Die Ausfuhrberechtigung ist durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit kann die Ausfuhrberechtigung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen und der Betrieb gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt. Die Ausfuhrberechtigung kann auch durch den Betrieb zurückgelegt werden.
(3) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat Berechtigungen gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat den für die Ausfuhr zugelassenen Betrieben jeweils eine Zulassungsnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Zulassungsnummern in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
(4) Soweit der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zum Abschluss von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 bis 3 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Bestimmungsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 18 TGG 2024 behandelt "Ausfuhrberechtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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