§ 62
§ 62 Entscheidungskompetenz
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 62 TGG 2024?
- Kernaussage§ 62 TGG 2024 behandelt "Entscheidungskompetenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Entscheidungskompetenz
§ 62. (1) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau entscheidet über die Zu- oder Aberkennung von Entschädigungen gemäß diesem Hauptstück.
(2) Abweichend von Abs. 1 entscheidet über die Zu- oder Aberkennung von Entschädigungen gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 die Behörde. § 4 Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt.
(3) Das Beschwerderecht gegen Bescheide gemäß Abs. 1 steht dem bzw. der Bezugsberechtigten und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu.
(4) Wenn sich bei Berechnung der Entschädigung ergibt, dass dieselbe geringer ist als der dem Eigentümer der Tiere erfolgte Vorschuss (§ 64), so ist im Verfahren nach Abs. 1 der Rückersatz des vorschussweise gezahlten, nachträglich aber nicht zugesprochenen Betrages anzuordnen.
(5) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann festlegen, dass die zuerkannte Entschädigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 3 nicht, oder nicht vollständig auszubezahlen ist, wenn der bzw. die im Sinne des § 63 Bezugsberechtigte das Risiko der Verbreitung einer Tierseuche durch rechtswidriges Verhalten deutlich erhöht hat. Der nicht ausgefolgte Betrag ist zu verwahren, bis eine gleichzeitig aufzutragende Beseitigung von Mängeln erfolgt ist. Sollte der bzw. die Bezugsberechtigte dieser Beseitigung binnen einer vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau festzulegenden Frist nicht entsprechen, verfällt der nicht ausgefolgte Betrag zugunsten des Bundes. Bei der Entscheidung hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens sowie auf den durch das rechtswidrige Verhalten des oder der Bezugsberechtigten verursachten Schadens Bedacht zu nehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 62 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 62 TGG 2024 behandelt "Entscheidungskompetenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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