Bundesgesetze

Tiergesundheitsgesetz 2024

Bundesgesetz zur Durchführung des europäischen Tiergesundheitsrechts, zur Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024)

TGG 2024BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2024RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012588 · BGBl. I Nr. 53/2024 · 86/01 Veterinärrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Kennzeichnung von Tieren

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 TGG 2024?

  • Kernaussage§ 15 TGG 2024 behandelt "Kennzeichnung von Tieren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kennzeichnung von Tieren

§ 15. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die für die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung erforderlichen näheren Bestimmungen anzuordnen, wenn und soweit dies geboten ist, um die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der Art. 108 bis 123 AHL sicherzustellen. Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen gemäß dem Marktordnungsgesetz 2021 bleiben unberührt.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann gemäß Art. 269 Abs. 1 Buchstabe e AHL zusätzliche oder strengere Rückverfolgbarkeitsanforderungen bezüglich gehaltener Landtiere und Zuchtmaterial anordnen, wenn dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf Überwachung und die epidemiologische Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hierbei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern, Betriebsinhabern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und deren Verbringung sowie zur Meldung von diesbezüglichen Daten an die Behörde oder an die mit der Führung des Registers gemäß § 12 KoDiG beauftragte Stelle festgelegt werden.

(3) Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin hat die Tiere selbst zu kennzeichnen oder auf seine bzw. ihre Kosten durch einen Beauftragten oder eine Beauftragte kennzeichnen zu lassen.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Einhaltung von Berichtspflichten gegenüber der EU geboten ist, einen Stichprobenplan für die Kontrolle der Tierkennzeichnung zu erstellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Kontrollen möglichst gemeinsam mit oder im Rahmen von anderen bundesgesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass Kontrollen der mit einer Verordnung gemäß Abs. 1 oder 2 festgelegten Verpflichtungen sowie Kontrollen nach dem Stichprobenplan gemäß Abs. 4, wenn dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung geboten ist, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durchgeführt werden können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 TGG 2024 in einfachen Worten?

§ 15 TGG 2024 behandelt "Kennzeichnung von Tieren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Mai 2024
Fassung seit
1. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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