Bundesgesetze

Tiergesundheitsgesetz 2024

Bundesgesetz zur Durchführung des europäischen Tiergesundheitsrechts, zur Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024)

TGG 2024BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2024RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012588 · BGBl. I Nr. 53/2024 · 86/01 Veterinärrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Veröffentlichungen

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 TGG 2024?

  • Kernaussage§ 10 TGG 2024 behandelt "Veröffentlichungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Veröffentlichungen

§ 10. (1) Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach diesem Bundesgesetz dürfen, alternativ zur Kundmachung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 Bundesgesetzblattgesetz, BGBl. I Nr. 100/2003, auch den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kundgemacht werden.

(2) Verordnungen der Landeshauptleute, der Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach diesem Bundesgesetz haben in landesüblicher Weise kundgemacht zu werden.

(3) Kundmachungen des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit nach diesem Bundesgesetz haben gemäß § 6c Abs. 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, zu erfolgen.

(4) Wenn die Kundmachung genereller Anordnungen nach diesem Bundesgesetz nicht rechtzeitig und wirksam gemäß den Abs. 1 bis 3 erfolgen kann, haben diese durch Verlautbarung in der Presse, im Rundfunk, im Fernsehen oder im Internet auf der Homepage der zuständigen Behörde oder, sofern dies technisch nicht rechtzeitig möglich ist, durch öffentlichen Anschlag, zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen sind gleichzeitig bekanntzugeben.

(5) Generelle Anordnungen nach diesem Bundesgesetz treten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wurde, mit dem Zeitpunkt der Kundmachung in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 9 Beiräte

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 TGG 2024 in einfachen Worten?

§ 10 TGG 2024 behandelt "Veröffentlichungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Mai 2024
Fassung seit
1. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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