§ 44
§ 44 Beseitigung von tierischen Nebenprodukten
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 TGG 2024?
- Kernaussage§ 44 TGG 2024 behandelt "Beseitigung von tierischen Nebenprodukten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beseitigung von tierischen Nebenprodukten
§ 44. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die Vergrabung oder die Verbrennung von im Zuge einer Tierseuchenbekämpfung getöteten oder verendeten Tieren an geeigneten Plätzen anordnen.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Seuchenfall unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung nach den jeweiligen Erfordernissen der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft veterinärpolizeiliche Bestimmungen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Nebenprodukten zu erlassen, wenn und soweit dies in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen und zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise im gesamten Bundesgebiet erforderlich ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 44 TGG 2024 behandelt "Beseitigung von tierischen Nebenprodukten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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