§ 19
§ 19 Tiergesundheitsdienst
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 TGG 2024?
- Kernaussage§ 19 TGG 2024 behandelt "Tiergesundheitsdienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Tiergesundheitsdienst
Tiergesundheitsmaßnahmen
§ 19. (1) Bei der Bewertung der Tiergesundheitssituation hat die Behörde die Maßnahmen und Kenntnisse der Unternehmer gemäß Art. 10 und 11 AHL sowie die Maßnahmen, die die Unternehmer auf Grund von Art. 24 und 25 AHL treffen und der Behörde gemeldet werden, einzubeziehen.
(2) Wird ein Überwachungsprogramm gemäß Art. 28 AHL festgelegt, sind die Bewertungen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Biosicherheit, der Tiergesundheit und der Tierseuchenbekämpfung durch Verordnung festzulegen, welche nach Art. 10 Abs. 4 AHL erforderlichen Maßnahmen vom Unternehmer zu ergreifen oder welche Bedingungen einzuhalten sind, um biologische Gefahren von Tierbeständen fernzuhalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 19 TGG 2024 behandelt "Tiergesundheitsdienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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