§ 32
§ 32 Besondere Veranstaltungen mit Tieren
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 TGG 2024?
- Kernaussage§ 32 TGG 2024 behandelt "Besondere Veranstaltungen mit Tieren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Veranstaltungen mit Tieren
§ 32. (1) Alle Veranstaltungen, bei denen Tiere gehandelt, zur Schau gestellt oder zu sportlichen Zwecken genutzt werden, insbesondere landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen, sind einer veterinärbehördlichen Aufsicht zu unterziehen. Viehmärkte und Tierauktionen von überregionaler Bedeutung kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau auch durch von ihm oder ihr beauftragte Tierärztinnen oder Tierärzte überwachen lassen, wenn mit den Amtstierärztinnen und Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann.
(2) Auf allen Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 ist durch die Behörde zur Hintanhaltung der Ansteckungsgefahr eine entsprechende epidemiologische Trennung und Aufstellung der aufgetriebenen oder teilnehmenden Tiere anzuordnen. Für Veranstaltungen gemäß Abs. 1 von überregionaler Bedeutung ist vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau eine Veranstaltungsordnung zu erlassen.
(3) Tiere dürfen zum Zweck einer Veranstaltung im Sinne des Abs. 1 nur aufgetrieben werden, wenn jedenfalls der Tiergesundheitsstatus jedes Tieres bekannt ist und die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit und den Tiergesundheitsstatus eingehalten wurden.
(4) Die mit der Aufsicht betrauten Tierärztinnen oder Tierärzte haben die Einhaltung der Veranstaltungsordnung und bestehender veterinärbehördlicher Vorschriften zu überwachen. Bei Wahrnehmung oder bei sich ergebendem Verdacht einer Tierseuche sind sie verpflichtet, die epidemiologische Absonderung und Bewachung der kranken und verdächtigen Tiere anzuordnen und hierüber unverzüglich der Behörde die Meldung zu erstatten.
(5) Die Behörde kann die tierärztliche (veterinärbehördliche) Aufsicht auch dadurch ausüben, indem sie – gegebenenfalls unter Setzung entsprechender weiterer Auflagen – mit Bescheid ein vom Veranstalter bzw. der Veranstalterin vorgelegtes Präventionskonzept genehmigt, welches sicherstellt, dass mit der Abhaltung der Veranstaltung keine Gefahr der Einschleppung oder Weiterverbreitung einer Tierseuche zu befürchten ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 32 TGG 2024 behandelt "Besondere Veranstaltungen mit Tieren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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