Bundesgesetze

Tiergesundheitsgesetz 2024

Bundesgesetz zur Durchführung des europäischen Tiergesundheitsrechts, zur Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024)

TGG 2024BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2024RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012588 · BGBl. I Nr. 53/2024 · 86/01 Veterinärrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 32

§ 32 Besondere Veranstaltungen mit Tieren

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 32 TGG 2024?

  • Kernaussage§ 32 TGG 2024 behandelt "Besondere Veranstaltungen mit Tieren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Veranstaltungen mit Tieren

§ 32. (1) Alle Veranstaltungen, bei denen Tiere gehandelt, zur Schau gestellt oder zu sportlichen Zwecken genutzt werden, insbesondere landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen, sind einer veterinärbehördlichen Aufsicht zu unterziehen. Viehmärkte und Tierauktionen von überregionaler Bedeutung kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau auch durch von ihm oder ihr beauftragte Tierärztinnen oder Tierärzte überwachen lassen, wenn mit den Amtstierärztinnen und Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann.

(2) Auf allen Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 ist durch die Behörde zur Hintanhaltung der Ansteckungsgefahr eine entsprechende epidemiologische Trennung und Aufstellung der aufgetriebenen oder teilnehmenden Tiere anzuordnen. Für Veranstaltungen gemäß Abs. 1 von überregionaler Bedeutung ist vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau eine Veranstaltungsordnung zu erlassen.

(3) Tiere dürfen zum Zweck einer Veranstaltung im Sinne des Abs. 1 nur aufgetrieben werden, wenn jedenfalls der Tiergesundheitsstatus jedes Tieres bekannt ist und die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit und den Tiergesundheitsstatus eingehalten wurden.

(4) Die mit der Aufsicht betrauten Tierärztinnen oder Tierärzte haben die Einhaltung der Veranstaltungsordnung und bestehender veterinärbehördlicher Vorschriften zu überwachen. Bei Wahrnehmung oder bei sich ergebendem Verdacht einer Tierseuche sind sie verpflichtet, die epidemiologische Absonderung und Bewachung der kranken und verdächtigen Tiere anzuordnen und hierüber unverzüglich der Behörde die Meldung zu erstatten.

(5) Die Behörde kann die tierärztliche (veterinärbehördliche) Aufsicht auch dadurch ausüben, indem sie – gegebenenfalls unter Setzung entsprechender weiterer Auflagen – mit Bescheid ein vom Veranstalter bzw. der Veranstalterin vorgelegtes Präventionskonzept genehmigt, welches sicherstellt, dass mit der Abhaltung der Veranstaltung keine Gefahr der Einschleppung oder Weiterverbreitung einer Tierseuche zu befürchten ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 TGG 2024 in einfachen Worten?

§ 32 TGG 2024 behandelt "Besondere Veranstaltungen mit Tieren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Mai 2024
Fassung seit
1. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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