§ 29
§ 29 4. Hauptstück
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 TGG 2024?
- Kernaussage§ 29 TGG 2024 behandelt "4. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Hauptstück
Bekämpfung von Tierseuchen
1. Abschnitt
Allgemeine Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen
Impfstoffe und Impfungen
§ 29. (1) Tierimpfungen gegen gelistete Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies in einer Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehen ist.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann – unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Regelungen über die Einfuhr und das Inverkehrbringen immunologischer Tierarzneimittel – im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungen oder zur Bekämpfung von meldepflichtigen Tierseuchen bzw. zur Ausfuhr eines Tieres in einen Drittstaat unter Anwendung des Art. 110 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, ABl. Nr. L 26 vom 30.01.2023 S. 26 zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 74, die Anwendung eines in Österreich nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels mit Verordnung oder im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz darf Impfungen gegen gelistete Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten nur dann gestatten, wenn dagegen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Impfungen auch anordnen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung oder Einschleppung einer Tierseuche notwendig ist; der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diesfalls in der Verordnung auch einen Impfplan vorzulegen.
(4) Der behandelnde Tierarzt hat jede beabsichtigte Impfung gegen gelistete Tierseuchen von Nutztieren und Sportpferden der für den Betrieb (Ort der Tierhaltung) zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus zur Kenntnis zu bringen. Die Behörde hat die Impfung zu untersagen, wenn dagegen im Einzelfall veterinärpolizeiliche Bedenken bestehen.
(5) Über die in einem Kalenderjahr durchgeführten Schutzimpfungen gemäß Abs. 1 von Tieren jeder Art haben die Tierärztinnen und Tierärzte, die Impfungen durchgeführt haben, bis 31. März des darauffolgenden Jahres die Zahl der geimpften Tiere nach Tierart und die Art des verwendeten Impfstoffes der örtlich für den Haltungsort zuständigen Behörde zu melden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 29 TGG 2024 behandelt "4. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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