§ 59
§ 59 Höhe der Entschädigungen für Tiere und Gegenstände
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 59 TGG 2024?
- Kernaussage§ 59 TGG 2024 behandelt "Höhe der Entschädigungen für Tiere und Gegenstände" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Höhe der Entschädigungen für Tiere und Gegenstände
§ 59. (1) Die Entschädigung für Tiere gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 und § 57 Abs. 3 ist nach Maßgabe des Werttarifes gemäß Abs. 2 zu leisten.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen einen Werttarif für den Entschädigungswert von Tieren gemäß § 57 Abs. 1 sowie im Falle einer Feststellung gemäß § 57 Abs. 3 auch für diese festzulegen.
(3) Die Entschädigung für Gegenstände gemäß § 57 Abs. 1 Z 1a und 3 ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt vor der Beschädigung oder Vernichtung zu leisten.
(4) Die Entschädigung für Vermögensschäden in Folge von einer Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 11 ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme zu leisten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 59 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 59 TGG 2024 behandelt "Höhe der Entschädigungen für Tiere und Gegenstände" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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Rückverweise
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