Bundesgesetze

Tiergesundheitsgesetz 2024

Bundesgesetz zur Durchführung des europäischen Tiergesundheitsrechts, zur Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024)

TGG 2024BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2024RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012588 · BGBl. I Nr. 53/2024 · 86/01 Veterinärrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Verordnungsermächtigungen

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 TGG 2024?

  • Kernaussage§ 8 TGG 2024 behandelt "Verordnungsermächtigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verordnungsermächtigungen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, wenn dies zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung veterinärhygienische und veterinärpolizeiliche Maßnahmen in Übereinstimmung mit den in § 1 genannten Bestimmungen der Europäischen Union anzuordnen. Hierbei können auch Hygienebestimmungen betreffend die Schlachtung von Tieren, Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen erlassen werden.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen bei der betriebsspezifischen Haltung von Tieren und bei der Verbringung von Tieren anordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Verschleppung von Tierseuchen wirksam zu verhindern.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung oder Verbreitung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbaren Krankheiten durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können

(4) Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft, auf die Art der abzuwendenden Gefahr, auf die topographischen Verhältnisse, auf die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie auf die Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 TGG 2024 in einfachen Worten?

§ 8 TGG 2024 behandelt "Verordnungsermächtigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Mai 2024
Fassung seit
1. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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