Bundesgesetze

Tiergesundheitsgesetz 2024

Bundesgesetz zur Durchführung des europäischen Tiergesundheitsrechts, zur Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024)

TGG 2024BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2025RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012588 · BGBl. I Nr. 53/2024 · 86/01 Veterinärrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 75

§ 75 Örtliche Zuständigkeit bei Verletzung bestimmter Pflichten

Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 75 TGG 2024?

  • Kernaussage§ 75 TGG 2024 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Örtliche Zuständigkeit bei Verletzung bestimmter Pflichten

§ 75. Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 69 und 70 ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der bzw. die Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 74 Informationspflichten
Nächster Paragraph§ 76 Verfall

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 75 TGG 2024 in einfachen Worten?

§ 75 TGG 2024 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Juli 2025
Fassung seit
1. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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