§ 46
§ 46 Besondere zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Tierseuchen
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 46 TGG 2024?
- Kernaussage§ 46 TGG 2024 behandelt "Besondere zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Tierseuchen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Besondere zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Tierseuchen
Besondere Vorkehrungen bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest
§ 46. (1) Im Falle des Verdachtes oder eines bestätigten Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann die Behörde über die in § 40 genannten Maßnahmen hinaus Folgendes anordnen:
(2) Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 Z 2 beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für
(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.
(4) Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 46 TGG 2024 behandelt "Besondere zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Tierseuchen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Juni 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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