§ 33
§ 33 Tierseuchenrechtliche Bestimmungen beim Transport
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 TGG 2024?
- Kernaussage§ 33 TGG 2024 behandelt "Tierseuchenrechtliche Bestimmungen beim Transport" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Tierseuchenrechtliche Bestimmungen beim Transport
§ 33. (1) Bei der Verbringung von gehaltenen Landtieren und Bruteiern gemäß Art. 4 bis 6 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 140, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/118, ABl. Nr. L 16 vom 18.01.2023 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 289 vom 10.11.2022 S. 34, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Ausnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anordnen.
(2) Die für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Art. 149 AHL erforderliche Untersuchung hat auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzt gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach § 15 Abs. 3 des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, soweit dies nach den unionsrechtlichen Vorschriften geboten und erlaubt ist, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft zur Hintanhaltung der Verschleppung von Tierseuchen und Zoonosen, oder soweit es aufgrund einer etwaigen Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle erforderlich ist, für den Transport von Waren und Rohstoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, nähere spezielle Regelungen festlegen.
(4) Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen der Zeugnisse gemäß Abs. 2 sind vom Versender Gebühren zur Deckung der der Behörde aus der Amtshandlung entstandenen Kosten zu entrichten, deren Höhe vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestimmen ist. Der Kostenersatz ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Behörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 33 TGG 2024 behandelt "Tierseuchenrechtliche Bestimmungen beim Transport" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.