§ 74
§ 74 Informationspflichten
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 74 TGG 2024?
- Kernaussage§ 74 TGG 2024 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Informationspflichten
§ 74. (1) Bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen veterinärrechtliche Vorschriften sind von der Behörde, sofern der örtliche Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde betroffen sein könnte, unverzüglich jene Behörden zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe, Haushalte oder Tierarztpraxen oder -kliniken betroffen sind. Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat den Informationsaustausch zu koordinieren. Sollten mehrere Länder betroffen sein, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Informationsaustausch zu koordinieren.
(2) Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf eine Gefährdung der Tiergesundheit hindeuten, den Kontrollorganen der Länder mitzuteilen.
(3) Zum Zweck der Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Art. 113 Abs. 1 Buchstabe c OCR haben
Im Übrigen ist das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 74 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 74 TGG 2024 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. September 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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