§ 66
§ 66 6. Hauptstück
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 66 TGG 2024?
- Kernaussage§ 66 TGG 2024 behandelt "6. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Hauptstück
Bestreitung der bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten
Kostentragung
§ 66. (1) Der Bund trägt unbeschadet des Abs. 3 Z 7 die Kosten
(2) Die Länder tragen unbeschadet des Abs. 3 Z 7 die Kosten
(3) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin trägt die Kosten
(4) Die Gemeinden tragen die Kosten für die Überwachung von errichteten Einbauten im Sinne des § 34 Abs. 2.
(5) Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der ihnen durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen aus Landesmitteln Erleichterung zu gewähren.
(6) Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 1 und 4 tragen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die Städte mit eigenem Statut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 66 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 66 TGG 2024 behandelt "6. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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