§ 27
§ 27 Ein- und Durchfuhrverbote und Beschränkungen
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 TGG 2024?
- Kernaussage§ 27 TGG 2024 behandelt "Ein- und Durchfuhrverbote und Beschränkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ein- und Durchfuhrverbote und Beschränkungen
§ 27. (1) Ist im Ausland eine Tierseuche ausgebrochen, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, nach einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Gefahr des Eintrags der Seuche in das Inland soweit dies erforderlich und im Rahmen der Sofortmaßnahmen nach Art. 257 AHL gestattet ist, die Ein- und Durchfuhr von Tieren, tierischen Produkten und anderen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, verbieten oder beschränken.
(2) Derlei Verfügungen können bei besonderer Gefahr im Verzuge für den Verkehr zwischen Bezirken von den Bezirksverwaltungsbehörden getroffen werden. Die getroffenen Verfügungen sind im Wege des Landeshauptmannes unverzüglich dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 27 TGG 2024 behandelt "Ein- und Durchfuhrverbote und Beschränkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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