§ 31
§ 31 Überwachung von Betrieben, an denen Auftriebe durchgeführt werden
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 TGG 2024?
- Kernaussage§ 31 TGG 2024 behandelt "Überwachung von Betrieben, an denen Auftriebe durchgeführt werden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Überwachung von Betrieben, an denen Auftriebe durchgeführt werden
§ 31. (1) Betriebe, in denen Auftriebe durchgeführt werden, unterliegen in veterinärpolizeilicher Hinsicht der tierärztlichen Aufsicht der Behörde.
(2) Dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau bleibt es vorbehalten, zum Zwecke der Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen und der Feststellung von Seuchenquellen bei Betrieben im Sinne des Abs. 1 veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Österreich oder aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist, weitere veterinärpolizeiliche Bestimmungen, insbesondere Kontrollen von Betrieben gemäß Abs. 1 anzuordnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 31 TGG 2024 behandelt "Überwachung von Betrieben, an denen Auftriebe durchgeführt werden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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