Bundesgesetze

Tiergesundheitsgesetz 2024

Bundesgesetz zur Durchführung des europäischen Tiergesundheitsrechts, zur Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024)

TGG 2024BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2024RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012588 · BGBl. I Nr. 53/2024 · 86/01 Veterinärrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Allgemeine Vollzugsvorschriften

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 TGG 2024?

  • Kernaussage§ 4 TGG 2024 behandelt "Allgemeine Vollzugsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Allgemeine Vollzugsvorschriften

Behördenzuständigkeiten

§ 4. (1) Sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten ist, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau nach Anhörung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung die Zuständigkeit für nach sachlichen oder organisatorischen Gesichtspunkten abgegrenzte Fachbereiche an sich ziehen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nach Anhörung des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau als zuständige Behörde den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau bestimmen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis des Verfahrens geboten ist oder es sich um Maßnahmen im Bereich von wild lebenden Tieren handelt.

(4) Im Falle des seuchenhaften Auftretens einer Tierseuche der Kategorie A oder eines anderen krisenhaften Ereignisses kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestimmte Aufgaben in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung an sich ziehen, wenn durch die zentrale Besorgung dieser Aufgaben die Bekämpfung der Tierseuche oder die Beseitigung der für das Auftreten des krisenhaften Ereignisses verantwortlichen Umstände so wirksamer erfolgen kann. Der Bundesminister kann in Folge die Vollziehung dieser Angelegenheiten auch an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit übertragen, ebenso wenn er in solchen Angelegenheiten aufgrund dieses Bundesgesetzes zuständige Behörde ist. Ebenso kann der Bundesminister auf Ersuchen des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau den zuständigen Behörden Expertinnen oder Experten zur Verfügung stellen. Die Expertinnen bzw. Experten sind an die Weisungen der zuständigen Behörde gebunden. Ihr Handeln ist der zuständigen Behörden zuzurechnen.

(5) Vorläufige Sperrzonen gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchstabe f sublit. ii AHL und Sperrzonen gemäß Art. 60 Buchstabe b AHL sowie infizierte Zonen gemäß Art. 63 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 147 vom 03.06.2020 S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABL. Nr. L 096 vom 05.04.2023 S. 90, sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Berücksichtigung der von den örtlich betroffenen Landeshauptmännern und Landeshauptfrauen vorzuschlagenden Gebiete festzusetzen.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes jederzeit gemäß § 19 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, in ein Verfahren vor einem Verwaltungsgericht eintreten.

(7) Über Ersuchen der zuständigen Behörde haben die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen betroffenen Gemeinden bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinden mitzuwirken.

(8) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe auf deren Ersuchen bei amtlichen Kontrollen sowie durch Maßnahmen zur Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 TGG 2024 in einfachen Worten?

§ 4 TGG 2024 behandelt "Allgemeine Vollzugsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Mai 2024
Fassung seit
1. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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