§ 7
§ 7 Übertragung bestimmter Aufgaben
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 TGG 2024?
- Kernaussage§ 7 TGG 2024 behandelt "Übertragung bestimmter Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übertragung bestimmter Aufgaben
§ 7. (1) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann bestimmte, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels Verordnung definierte, Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder anderer amtlichen Tätigkeiten gemäß den Art. 28 bis 33 OCR an Dritte übertragen. Die beauftragten Stellen oder Personen sind an die Weisungen jener Behörde gebunden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständig ist. Das Handeln dieser Stellen oder Personen ist jener Behörde zuzurechnen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständig ist.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Mitglieder der Beiräte gemäß § 9 oder andere Sachverständige als Experten für die Abklärung von Seuchenausbrüchen bestellen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung aller Erfordernisse des Datenschutzes, Einsicht in alle Unterlagen, einschließlich der einschlägigen Datenbanken der zuständigen Behörden, der befassten Tierärztinnen und Tierärzte sowie Unternehmern und Heimtierhaltern zu nehmen, sowie mit den genannten Personen und Betrieben direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Vorbereitung der Abklärung des Ausbruchs erforderlich ist. Die Veterinärbehörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Experten sind an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Ihr Handeln wird dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugerechnet. Sie haben Geheimhaltung über alle im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 7 TGG 2024 behandelt "Übertragung bestimmter Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. September 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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