Bundesgesetze

Tiergesundheitsgesetz 2024

Bundesgesetz zur Durchführung des europäischen Tiergesundheitsrechts, zur Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024)

TGG 2024BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2024RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012588 · BGBl. I Nr. 53/2024 · 86/01 Veterinärrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Gegenstand des Bundesgesetzes

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 TGG 2024?

  • Kernaussage§ 2 TGG 2024 behandelt "Gegenstand des Bundesgesetzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gegenstand des Bundesgesetzes

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz behandelt die zur Erfüllung der Ziele gemäß § 1 erforderlichen Regelungen hinsichtlich gehaltener Tiere, insbesondere die Festlegung von Maßnahmen bei der Überwachung, Verhinderung und Bekämpfung von Tierseuchen, das sind die gemäß Art. 5 oder 6 AHL genannten Seuchen, sowie die transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE) bei Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 171 oder 226 AHL durch Verordnung weitere Seuchen zu Tierseuchen im Sinn dieses Bundesgesetzes erklären.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, in Übereinstimmung mit den in § 1 genannten unionsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Art. 70, Art. 81 und Art. 82 AHL, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von wild lebenden Tieren und in welchem Umfang Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden sind.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft über die im § 1 Abs. 2 genannten direkt anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen hinaus, Maßnahmen zur Bekämpfung oder Überwachung der in Abs. 1 bis 3 genannten Tierseuchen festlegen, wenn dies zur Erhaltung des Tiergesundheitsstatus oder zur Förderung des Wirtschaftsstandortes in Österreich notwendig ist. Hiebei können auch ergänzende Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) nicht widersprechen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 TGG 2024 in einfachen Worten?

§ 2 TGG 2024 behandelt "Gegenstand des Bundesgesetzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Mai 2024
Fassung seit
1. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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