§ 40
§ 40 Allgemeine behördliche Maßnahmen
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 40 TGG 2024?
- Kernaussage§ 40 TGG 2024 behandelt "Allgemeine behördliche Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Allgemeine behördliche Maßnahmen
§ 40. (1) Die Behörde kann innerhalb von Sperrzonen, vorläufigen Sperrzonen und infizierten Zonen folgende Maßnahmen verfügen:
(2) An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 1, 5, und 6 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der Behörde mitzuwirken.
(3) Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Verschleppung oder Weiterverbreitung einer Tierseuche geboten ist, hat die Behörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die die Verbreitung von Tierseuchen begünstigen, zu untersagen oder nur unter der Setzung von Auflagen zuzulassen.
(4) Bei Vorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen kann die Behörde die Verwendung von Tieren und Erzeugnissen beschränken.
(5) Hat die Behörde eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 5 verhängt, so hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau Sorge zu tragen, dass Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zur Verfügung stehen und für deren Funktionalität Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau ferner einen Lager- oder Verscharrungsplatz für verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen.
(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Vorgaben für die Desinfektion gemäß Abs. 5 erlassen. Hierbei können insbesondere die anzuwendenden Desinfektionsmittel, Handlungsvorgaben und Evaluierungen bestimmt werden.
(7) Wenn es im Interesse einer raschen Tilgung einer Tierseuche notwendig ist, kann die Behörde auch die Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere in einem Betrieb oder Haushalt, in dem die Seuche aufgetreten ist, mit Bescheid anordnen oder durch besonders geschulte Organe durchführen. Weiters kann die Tötung von Tieren zur Abwendung der Gefahr einer Verschleppung oder Weiterverbreitung der Tierseuche durch die Behörde mit Bescheid angeordnet oder durch besonders geschulte Organe durchgeführt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 40 TGG 2024 behandelt "Allgemeine behördliche Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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