§ 28
§ 28 Besondere veterinärpolizeiliche Sicherung und Überwachung der Grenze, Revision und Evidenthaltung des Tierbestandes
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 TGG 2024?
- Kernaussage§ 28 TGG 2024 behandelt "Besondere veterinärpolizeiliche Sicherung und Überwachung der Grenze, Revision und Evidenthaltung des Tierbestandes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere veterinärpolizeiliche Sicherung und Überwachung der Grenze, Revision und Evidenthaltung des Tierbestandes
§ 28. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Sicherung der bestehenden Bestimmungen in Bezug auf den Eingang in die Union sowie auf die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat der Union beim Vorliegen besonderer Umstände eine außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze anordnen. Hierbei kann der Verkehr mit Tieren sowie die Tierhaltung in Grenzgebieten unter Wahrung begründeter Interessen der Bevölkerung gesondert geregelt werden.
(2) Die Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen richtet sich nach § 2 Abs. 5 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. Nr. 146/2001.
(3) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann insbesondere auch eine Revision und Evidenthaltung der vorhandenen, für die Seuche empfänglichen Tiere und des Gesundheitszustandes derselben, einschließlich des Zuwachses und Abganges solcher Tiere oder eine bestimmte Kennzeichnung dieser Tiere anordnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 TGG 2024 in einfachen Worten?
§ 28 TGG 2024 behandelt "Besondere veterinärpolizeiliche Sicherung und Überwachung der Grenze, Revision und Evidenthaltung des Tierbestandes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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