Bundesgesetze

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

EU-JZGBundesgesetzFassung bis 1. Januar 9000RIS-Stand 31. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003339 · BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 75

§ 75 Besondere Formen der Zusammenarbeit

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 75 EU-JZG?

  • Kernaussage§ 75 EU-JZG behandelt "Besondere Formen der Zusammenarbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dritter Abschnitt

Besondere Formen der Zusammenarbeit

Erster Unterabschnitt

Zustellung von Verfahrensurkunden

§ 75. (1) Verfahrensurkunden und andere gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Schriftstücke sind an Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden, unmittelbar durch die Post zuzustellen.

(2) Eine Zustellung durch die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedstaats darf nur erfolgen, wenn

(3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist jedoch dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in diese Sprache zu übersetzen.

(4) Soweit dem zuzustellenden Schriftstück eine Rechtsbelehrung nicht angeschlossen ist, muss im Schriftstück oder in einem beigefügten Vermerk jene Stelle bezeichnet werden, die dem Zustellempfänger auf sein Verlangen Auskünfte über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung des Schriftstücks erteilen kann.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelDritter Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 75 EU-JZG in einfachen Worten?

§ 75 EU-JZG behandelt "Besondere Formen der Zusammenarbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Mai 2021
Fassung seit
29. Mai 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 04:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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