Bundesgesetze

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

EU-JZGBundesgesetzFassung bis 1. Januar 9000RIS-Stand 31. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003339 · BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 62

§ 62 Informationsaustausch

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 62 EU-JZG?

  • Kernaussage§ 62 EU-JZG behandelt "Informationsaustausch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Informationsaustausch

§ 62. (1) Die im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland erlangten Informationen dürfen von den Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten in dem Umfang verwendet werden, in dem sie auch durch Rechtshilfe oder Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung hätten erlangt werden können.

(2) Soweit die Rechtsvorschriften jenes Staats, in dem die gemeinsame Ermittlungsgruppe tätig geworden ist, nichts anderes bestimmen, dürfen von einem österreichischen Mitglied im Ausland rechtmäßig erlangte Informationen, die den österreichischen Justizbehörden nicht anderweitig zugänglich sind, nur für die Zwecke, für welche die Gruppe gebildet wurde, sowie zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden.

(3) Zur Verwendung der von einem österreichischen Mitglied im Ausland erlangten Informationen zu anderen als in Abs. 2 genannten Zwecken und Verfahren ist die vorherige Zustimmung jenes Mitgliedstaats einzuholen, in dem die Informationen erlangt worden sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelDritter Unterabschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 62 EU-JZG in einfachen Worten?

§ 62 EU-JZG behandelt "Informationsaustausch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. März 2024
Fassung seit
1. Juli 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 04:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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