Bundesgesetze

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

EU-JZGBundesgesetzFassung bis 1. Januar 9000RIS-Stand 31. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003339 · BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 117

§ 117 Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung

Fassung: 1. August 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 117 EU-JZG?

  • Kernaussage§ 117 EU-JZG behandelt "Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung kann...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung

§ 117. Nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung kann das Gericht diese Behörde ersuchen, die Überwachung für einen von ihm bekannt zu gebenden weiteren Zeitraum fortzusetzen, wenn es dies im Hinblick auf die Umstände des Falles für erforderlich erachtet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Unterabschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 117 EU-JZG in einfachen Worten?

§ 117 EU-JZG behandelt "Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2017
Fassung seit
1. August 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 04:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)

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