§ 117
§ 117 Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung
Fassung: 1. August 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 117 EU-JZG?
- Kernaussage§ 117 EU-JZG behandelt "Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung kann...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung
§ 117. Nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung kann das Gericht diese Behörde ersuchen, die Überwachung für einen von ihm bekannt zu gebenden weiteren Zeitraum fortzusetzen, wenn es dies im Hinblick auf die Umstände des Falles für erforderlich erachtet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 117 EU-JZG in einfachen Worten?
§ 117 EU-JZG behandelt "Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2017
- Fassung seit
- 1. August 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 04:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
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