§ 53
§ 53 Vollstreckung von Geldsanktionen
Fassung: 1. August 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 53 EU-JZG?
- Kernaussage§ 53 EU-JZG behandelt "Vollstreckung von Geldsanktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates, mit der eine Geldsanktion (Abs. 3) wegen einer...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vierter Abschnitt
Vollstreckung von Geldsanktionen
Erster Unterabschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
Voraussetzungen
§ 53. (1) Eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates, mit der eine Geldsanktion (Abs. 3) wegen einer nach dem Recht dieses Staates gerichtlich strafbaren Handlung ausgesprochen worden ist, wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt.
(2) Einer Entscheidung nach Abs. 1 ist gleichzuhalten:
(3) Eine Geldsanktion ist
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 53 EU-JZG in einfachen Worten?
§ 53 EU-JZG behandelt "Vollstreckung von Geldsanktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2017
- Fassung seit
- 1. August 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:21
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
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Verweise
Rückverweise
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