§ 81
§ 81 V. Hauptstück
Fassung: 1. November 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 81 EU-JZG?
- Kernaussage§ 81 EU-JZG behandelt "V. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
V. Hauptstück
Überwachung justizieller Entscheidungen
Erster Abschnitt
Überwachung von Entscheidungen über Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen, und Folgeentscheidungen
Erster Unterabschnitt
Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
Voraussetzungen
§ 81. (1) Wurde in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat verurteilte Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und bereits nach Österreich zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, in dem Urteil oder einer auf dessen Grundlage ergangenen behördlichen Entscheidung, in dem oder in der eine bedingte Strafnachsicht erteilt wurde, ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist oder eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gewährt wurde, eine Probezeit bestimmt oder Bewährungsmaßnahme angeordnet oder eine alternative Sanktion verhängt, so ist über entsprechendes Ersuchen des Ausstellungsstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts im Inland zu überwachen, dass der Verurteilte der Anordnung entspricht.
(2) Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen im Sinne von Abs. 1 sind:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 81 EU-JZG in einfachen Worten?
§ 81 EU-JZG behandelt "V. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Oktober 2025
- Fassung seit
- 1. November 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:21
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
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