§ 64
§ 64 Nationales Mitglied
Fassung: 1. Juni 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 64 EU-JZG?
- Kernaussage§ 64 EU-JZG behandelt "Nationales Mitglied" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nationales Mitglied
§ 64. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat ein nationales Mitglied, einen Stellvertreter und einen Assistenten zu Eurojust zu entsenden (§ 39a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979).
(2) Das nationale Mitglied, sein Stellvertreter und der Assistent unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den fachlichen Weisungen der Bundesministerin für Justiz und der Oberstaatsanwaltschaften; der Stellvertreter und der Assistent darüber hinaus auch jenen des nationalen Mitgliedes.
(3) Das nationale Mitglied übt seine Befugnisse nach Artikel 8 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1727 im Rahmen der Zuständigkeit und Aufgaben der Staatsanwaltschaft, wie sie in der StPO vorgesehen sind, aus. Erstattet das nationale Mitglied nach Artikel 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1727 einen Vorschlag, so hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft diesen unverzüglich zu behandeln.
(4) Das nationale Mitglied hat im Umfang der Aufgaben der Staatsanwaltschaft Zugang zu den innerstaatlichen automationsunterstützten Datenverarbeitungen; in diesem Umfang dürfen verarbeitete Daten an das nationale Mitglied übermittelt oder von diesem abgefragt werden.
(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch Art. 4 Z 36, BGBl. I Nr. 20/2020)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 64 EU-JZG in einfachen Worten?
§ 64 EU-JZG behandelt "Nationales Mitglied" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. März 2020
- Fassung seit
- 1. Juni 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:21
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
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Verweise
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